Werbungtreibende dürfen gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich hierbei um einen besonderen Service des Unternehmens handelt. Das hat jetzt der  Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zweier Druckerhersteller entschieden. Konkret ging es in dem Rechtsstreit um diese Aussage auf der Homepage eines der Unternehmen: "Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie." Dabei handelt es sich aber lediglich um die gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige Widerrufsfrist, die für alle Fernabsatzgeschäfte (z.B. Kauf per Telefon und Internet) gilt.

Der BGH sah in dem Hinweis auf der Homepage eine irreführende Werbeaussage. Bei Verbrauchern dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot. Bei der rechtlichen Bewertung mache es keinen Unterschied, ob die irreführende Aussage besonders hervorgehoben wird oder nicht. Die Irreführung bleibt dieselbe.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zuvor abgewiesen mit der Begründung, die Werbung sei nicht besonders hervorgehoben gewesen.

 

Höchste Instanz: Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © Foto:ComQuat

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